Verhinderungspflege nach § 42 a SGB XI

Die Verhinderungspflege ist eine Leistung der Pflegeversicherung für die Vertretung der häuslichen Pflege durch eine Ersatzpflegeperson, wenn die Hauptpflegeperson verhindert ist. Sie kann jährlich in Anspruch genommen werden und wird durch ein Entlastungsbudget finanziert, das auch die Kurzzeitpflege einschließt. Voraussetzungen sind ein Pflegegrad 2 und eine mindestens sechsmonatige Pflege durch die Hauptpflegeperson.

 

Was ist Verhinderungspflege und wann kommt sie zum Einsatz?

Zweck: Wenn die private Pflegeperson krank ist, Urlaub macht oder aus anderen Gründen verhindert ist, kann eine Ersatzpflege die Versorgung sicherstellen.

Anspruch: Anspruch auf Verhinderungspflege haben Personen ab Pflegegrad 2, die in der häuslichen Umgebung gepflegt werden.

Voraussetzung: Die Pflegeperson muss den Pflegebedürftigen mindestens sechs Monate lang gepflegt haben, bevor die Verhinderungspflege erstmalig beantragt werden kann. Diese Wartefrist entfällt, wenn die pflegebedürftige Person aus dem Pflegegrad 1 in den Pflegegrad 2 wechselt.

 

Wie hoch ist die Leistung?

  • Seit dem 01. Juli 2025 ist die Verhinderungspflege in ein gemeinsames Jahresbudget mit der Kurzzeitpflege integriert.
  • Dieses Budget beträgt bis zu 3.539,- Euro pro Kalenderjahr und kann flexibel für beide Leistungen genutzt werden.

 

Welche Form der Ersatzpflege ist möglich?

  • Die Pflege kann stunden- oder auch tageweise in Anspruch genommen werden. Bei stundenweiser Inanspruchnahme (unter 8 Std. täglich) gibt es keine Kürzung des Pflegegeldes.

 

Unsere Alltagshilfe "lebensWert" entwickelt gemeinsam mit Ihnen ein individuelles Betreuungskonzept. Selbstverständlich übernehmen wir für Sie auch die Abwicklung / Abrechnung mit der zuständigen Pflegekasse. 

 

Unsere Leistungen helfen nicht nur Pflegebedürftigen, sondern entlasten auch Pflegepersonen.

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